Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der mps, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
  2. Lieferungen und Leistungen der mps erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der mps bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen der mps mit einbezogen.
  3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
  4. Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den von der mps ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. mps kann dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden oder mit der vertraglichen Leistung begonnen wird.
  2. Angebote der mps sind unverbindlich.

§ 3 Liefer- und Leistungsgegenstand

  1. Der Liefer- und Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Bestellschein oder der Auftragsbestätigung.
  2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, mps gibt schriftlich eine ausdrückliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ab. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich mps das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die Beschaffenheit der von der mps zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können, es sei denn, mps hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag mit einbezogen.
  4. Die mps kann Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

§ 4 Rücktritt

Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht mps ein vertragliches Rücktrittsrecht nach folgender Maßgabe zu: mps kann vom Vertrag zurücktreten, wenn – der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder – die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder – die mps infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl mps alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit mps sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei mps oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die mps oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung gemäß § 275 Abs. 4 BGB zurücktreten.
  2. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  3. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist mps schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt mps in Verzug.
  4. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen zumindest zwölf Werktage betragen.
  5. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung ausdrücklich androhen.
  6. Ist mps in Verzug und ist ihr nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vermögensschadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei einfacher Fahrlässigkeit der mps auf höchsten 10 % des Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils beschränkt, der wegen des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

  1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung oder Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen der mps durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und mps neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte von mps gemäß § 7 dieser Bedingungen unberührt.
  2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der mps bzw. des Herstellers her.
  3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  4. Auf Anforderung der mps stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
  5. Der Kunde wirkt entgeltfrei im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang, insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen, Schulungen, Bereitstellung von Daten und bei Tests mit und hat hierfür geeignetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermöglicht der mps Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

§ 7 Übergabe und Abnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu übernehmen und, soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, die Lieferung und Leistung abzunehmen.
  2. Sind im Vertrag Teilwerke definiert, so ist der Kunde verpflichtet, die von mps zur Verfügung gestellten Teilwerke abzunehmen. Bei der Abnahme der später ausgeführten und erbrachten Leistungen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den Teilen korrekt zusammenwirken.
  3. Bleibt der Kunde mit der Annahme bzw. Abnahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige der mps in Verzug, so kann mps dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
  4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist mps berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nichtannahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung zu vertreten hat.
  5. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
  6. Verlangt mps Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher, wenn mps einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden wird seinerseits ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass mps ein geringerer Schaden entstanden ist, der dann nur zu ersetzen ist.
  7. mps kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegen-stände machen musste.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder mps noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
  2. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch mps gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
  3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. mps ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der mps. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab dem Erfüllungsort. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
  2. Die Rechnungen der mps sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
  3. Stimmt mps nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen mps und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 6 zu leisten.
  4. mps behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, das Recht, von mps die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich geltend zu machen.
  5. Alle Forderungen der mps werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder der mps eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß § 4 bleibt unberührt.
  6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank berechnet, wenn der Kunde Kaufmann ist. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn mps eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
  7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der mps nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. mps behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die der mps zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  2. Der Kunde wird die im Eigentum der mps befindlichen Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

§ 11 Nutzungsrechte des Kunden

  1. mps stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte.
  2. Der Kunde hat an dem Arbeitsergebnis ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware, die mps hergestellt oder geliefert hat, hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.

§ 12 Nacherfüllung

  1. mps gewährleistet, dass von ihr gelieferte Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind und dass am Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnis an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht garantiert werden. mps übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
  2. Der Kunde hat jeden Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ein Nacherfüllungsanspruch besteht nicht, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Bestimmung für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel gleichfalls. Nacherfüllungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird.
  3. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, bessert mps nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz, es sei denn, mps hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum von mps über.
  4. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt, wenn der Kunde – an dem Liefergegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen, – während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist.
  5. Die mps leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
  6. Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn mps zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von der mps zu vertretenden Gründen verzögert. Sind abtrennbare Leistungen von mps betroffen, beschränken sich die oben genannten Rechte auf diesen abtrennbaren Leistungsgegenstand, ohne dass der Vertrag im übrigen berührt wird. Dies gilt auch, wenn mps berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, weil diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mps das Leistungshindernis zu vertreten hat.
  7. Die weitergehenden Rechte des Kunden bestimmen sich nach § 14.
  8. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt in einem Jahr von der Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw. bei der Durchführung von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.
  9. Die mps hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  10. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
  11. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet mps durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
  12. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt die Bestimmung unter § 14.
  13. Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die mps aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.

§ 13 Herstellergarantien

Ist mps nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird mps den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht mps nicht ein.

§ 14 Haftung

  1. mps haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Nichterfüllung übernommener Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von mps oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von mps beruhen.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet mps auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  3. Die mps haftet darüber hinaus, soweit sie gegen aufgetretene Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Im übrigen ist die Haftung der mps ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
  6. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe bzw. Abnahme.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die mps aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.

§ 15 Ausfuhrgenehmigungen

Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

§ 16 Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

§ 17 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der mps zuständige Gericht in Koblenz/Rhein.
  2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
  3. Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
  2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß § 18 Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

§ 19 Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Koblenz.
  2. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der mps übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
  3. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der mps bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an mps zu erteilen.
  4. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der mps gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind. Ergänzend für die nachstehenden Leistungen und Lieferungen gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich:

§ 20 Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung

  1. mps räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der mps und einer Ergänzung des Vertrages.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
  3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
  4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl der mps gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
  5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von mps gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist mps bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die mps einsehen kann.
  6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
  7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn mps nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
  8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
  9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt beim Urheber.
  10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken der mps zu gebrauchen.
  11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Urhebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen der mps, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
  12. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen über die Softwareüberlassung, so kann mps das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

§ 21 Besondere Bedingungen für Softwarepflege und Helpline

Für die Durchführung von Pflegeleistungen für Software während der Vertragsdauer durch mps gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen:

  1. Leistungsumfang
    1. mps beseitigt Programmfehler, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht
      bestehen, indem mps nach ihrer Wahl dem Kunden Einzelkorrekturen, Einstellungsänderungen oder
      einen Änderungsstand der Software in angemessener Frist auf einem Datenträger oder durch
      Fernbetreuung zur Verfügung stellt. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in ihrer
      Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren
      Ablauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so
      dass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird. Zur Fehlerbehebung gehören
      die Fehleranalyse, die Eingre zung der Fehlerursache und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit
      vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein
      nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von
      wesentlichen Teilen der Software beseitigt werden kann.
    2. Die Pflege umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Software in ihrem
      organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen der mps bzw. des Herstellers der
      Software sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand. Verbesserte
      Programmversionen („Updates“) werden in von der mps bzw. vom Hersteller festgelegten
      Zeitabständen entwickelt und dem Kunden nach Wahl der mps auf einem Datenträger oder durch
      Fernbetreuung zur Verfügung gestellt.
    3. Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von mps bzw. dem Hersteller erstellte
      Standard-Programmversion. Der Kunde wird eine neue Programmversion auf seine Kosten übernehmen,
      es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.
    4. mps erbringt ferner folgende Leistungen: – Bereithaltung von Fachpersonal – Zentrale
      Störungsannahme mit gezielter Weiterleitung und Rückrufüberwachung – Unterstützung bei der
      Störungsanalyse – Beratung zur Störungsbeseitigung – Beratung zur Störungsvermeidung –
      Information über vorhandene aktualisierte Stände der Software
    5. mps erbringt die vorstehend beschriebenen Pflegeleistungen ausschließlich in ihren
      Geschäftsräumen. Die Reaktionszeit beträgt in der Regel zwischen vier und achten Arbeitsstunden.
      Die Arbeiten erfolgen in der Regel in der Zeit von Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
      / Freitags 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (ausgenommen sind die bundeseinheitlichen Feiertage der
      Bundesrepublik Deutschland)
    6. Weitergehende und von den vorstehenden abweichende zusätzliche Leistungen erbringt mps auf
      ausdrückliche Anforderung des Kunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung.
    7. mps liefert neue Programmstände mit Leistungs- und Funktionserweiterungen gegebenenfalls
      einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien („Upgrades“), soweit vorhanden und im
      Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.
    8. Die Pflegeleistungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch
      keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein.
      Auch kann mps bei Störungen in der Software Dritter keine Fehlerbeseitigungsfristen erklären, da
      mps auf die Störungsbeseitigung durch den Hersteller keinen Einfluss hat.
    9. Nicht Bestandteil der Leistungen ist die Lieferung bzw. Pflege neuer oder geänderter
      Beispieldatenbestände bzw. Datenvorlagen, selbst wenn diese Bestandteil des
      Überlassungsvertrages waren. Gleiches gilt für die Datenbestände des Kunden.
  2. Nutzungsrechte an gepflegten Programmversionen
    1. Für die Rechte und die Nutzungsrechte an gepflegten Programmversionen gilt § 11 der Allgemeinen
      Geschäftsbedingungen der mps für sämtliche Lieferungen und Leistungen entsprechend.
  3. Leistungsbeschränkungen
    1. Die mps ist zur Beseitigung eines Programmfehlers nicht verpflichtet, wenn der Kunde –
      Änderungen oder Erweiterungen an der Software sowie Änderungen des Installationsortes der
      Software ohne Zustimmung der mps vornimmt oder Eingriffe in die Software von nicht durch mps
      autorisiertes Personal vorgenommen werden; – die Software nicht zu den von mps bzw. dem
      Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt; – seinen Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen
      mit mps nicht nachgekommen ist.
    2. Vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von mps zu pflegenden Software, denen
      mps zugestimmt hat, dürfen nicht zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand, führen.
  4. Vergütung, Zahlungsbedingungen​​​​​​​
    1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Für
      weitergehende Leistungen gelten die im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung durch den Kunden
      gültigen Preise gemäß Preisliste der mps als vereinbart, es sei denn, es wurde eine
      ausdrückliche schriftliche Vergütungsregelung getroffen. Die Preise gelten ab dem Erfüllungsort.
    2. Die Vergütung für Pflegeleistungen gemäß § 21 Ziffer 1.2 wird in monatlichen Beträgen berechnet
      und ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus zu leisten. Die Vergütung ist, gegebenenfalls
      anteilig, erstmals ab dem Monat der funktionsfähigen Installation des jeweiligen Moduls ohne
      Abzug fällig, und danach jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres inner-halb von 7 Tagen nach
      Rechnungsstellung.
    3. Die mps behält sich vor, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei
      Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material-
      und Arbeits- mittelkosten) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % der vereinbarten
      Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen, kann der Kunde, wenn er nicht
      Kaufmann ist, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor
      Inkrafttreten der Vergütungserhöhung kündigen.
    4. Sollten von mps Fremdprodukte geliefert werden, für welche über mps ein Softwarepflegevertrag
      abgeschlossen wurde, kann mps die Preiserhöhungen des Vorlieferanten an den Endkunden nach
      Ankündigung in der vom Vorlieferanten angekündigten Frist berechnen.
    5. Zur Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige
      länderspezifische Abgaben bei Auslandsleistungen hinzu. ​​​​​​​
  5. Vertragsdauer
    1. Der Vertrag beginnt jeweils mit der funktionsfähigen Installation des Moduls, für das
      Pflegeleistungen zu erbringen sind. Der Vertrag läuft sodann ab dem auf die Installation
      folgenden Jahresbeginn fünf Jahre. Nach Ablauf dieser fünf Jahre verlängert sich der Vertrag
      jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei
      Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines
      Vertragsteils über einzelne Softwaremodule ausgeübt werden, soweit dies für den anderen
      Vertragspartner zumutbar ist und die Module funktionell trennbar sind.
    2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige
      Kündigungsgründe der mps sind insbesondere, – wenn sie infolge einer von ihr nicht zu
      vertretenden Nichtbelieferung von neuen Programmversionen durch einen Vorlieferanten nicht
      leistungsfähig ist, obwohl mps alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen
      Programmversionen zu beschaffen; – wenn der Kunde an der zu pflegenden Software Eingriffe
      durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen; – wenn der Kunde gegen eine
      Bestimmung über das ihm eingeräumte Nutzungsrecht schuldhaft verstößt; – wenn vom Kunden
      veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von mps zu pflegenden Software zu
      Leistungsänderungen der mps, insbesondere Mehraufwand, führen; – wenn der Kunde die Übernahme
      einer neuen Programmversion gemäß § 21 Ziffer 1.3 dieser besonderen Bedingungen für
      Softwarepflege ablehnt; – wenn der Kunde mit einem Monatsbeitrag oder einem nicht unerheblichen
      Teils eines Monatsbetrages länger als zwei Monate im Verzug ist.
    3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 22 Besondere Bedingungen für Hardware-Service

  1. Geltungsbereich​​​​​​​
    1. Die Durchführung von technischen Serviceleistungen an EDV-Geräten nebst Peripheriegeräten
      während der Vertragsdauer durch mps erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
    2. Diese Bestimmungen gelten nicht für Service-Packs der Hardware-Hersteller für Komponenten, für
      die ein eigenständiger Service-Pack-Vertrag abgeschlossen wurde. Insoweit gelten die
      Leistungsverein-barungen mit dem Hardwarelieferanten.
  2. Leistungsumfang
    1. mps oder ein von ihr autorisiertes Unternehmen führt folgende technische Serviceleistungen an
      Geräten während ihrer üblichen Geschäftszeit (Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
      Freitags 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ausgenommen sind die bundeseinheitlichen Feiertage der
      Bundesrepublik Deutschland) durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen, üblichen Prüfmitteln und
      sonstigen Hilfsmitteln ausgerüstetes Personal durch:

      1. Zentrale Anruf- bzw. Fax/E-mail-Annahme und Weiterleitung bzw. Rückrufüberwachung;
      2. Instandsetzung (Störungsanalyse und Störungsbeseitigung) aller geräteseitigen Störungen,
        die ihre Ursache im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte und nicht in einem in § 22
        Ziffer 3.1 Nr. 4 aufgeführten Grund haben. Instandsetzungen werden nach Entscheidung der
        mps mit der Zielsetzung einer umgehenden Störungsbeseitigung am vereinbarten
        Aufstellungsort der Geräte oder durch Fernbetreuung telefonisch bzw. per
        Datenfernübertragung durchgeführt. mps kann die Einsendung eines defekten Gerätes zur
        Störungsbeseitigung an sich bzw. ihren Subunternehmer vereinbaren. Störungen sind vom
        Kunden unter Angabe der für deren Beseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden.
        Die Reaktion auf eingehende Störungsmeldungen bei Störungsannahme erfolgt während der
        oben genannten üblichen Geschäftszeiten in der Regel innerhalb von vier Stunden. Ist für
        mps bei Störungsmeldung erkennbar, dass die Störung nicht in der restlichen Zeit des
        Arbeitstages beseitigt werden kann, wird die Störungsbeseitigung am nächsten Arbeitstag
        der mps aufgenommen.
      3. Telefonische Beratung bei der Gerätebedienung und zu deren verbesserter Nutzung wie z.
        B. Einstellungen am Drucker, sofern diese Komponenten auch im Vertrag mit eingeschlossen
        sind.
      4. Einspielen systemnaher Software, wenn diese durch Gerätestörungen zerstört wurde und
        eine Sicherung der aktuell verwendeten Software-Version beim Kunden vorhanden ist.
      5. Ist eine Störungsbeseitigung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar,
        so tauscht mps das defekte Gerät gegen eine Hardware vergleichbaren Leistungsumfangs
        aus.
      6. Bei längerfristigen Störungsbeseitigungen kann mps nach eigener Entscheidung ein
        Ersatzgerät vorübergehend zur Verfügung stellen.
        ​​​​​​​
    2. ​​​​​Soweit im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung „Bring-In“ vereinbart ist, werden die in § 22 Ziffer 2.1 aufgeführten Leistungen mit folgenden Änderungen erbracht:
      1. Instandsetzungen werden auf Anforderung des Kunden ohne vereinbarte Reaktionszeit an den
        im Bestellschein bzw. der Auftrags-bestätigung aufgeführten Geräten durchgeführt, die er
        auf seine Kosten und Gefahr bei mps abliefert und nach Instandsetzung abholt bzw.
        abholen lässt.
      2. Instandsetzung gemäß § 22 Ziffer 2.1 Nr. 2 wird nicht geleistet. ​​​​​​​​​​​​​​
    3. Werden defekte Geräte oder Teile im Rahmen der Störungsbeseitigung auf Dauer durch andere ersetzt, so geht das Eigentum an den ersetzten Geräten bzw. Teilen auf mps, das Eigentum an den Austauschgeräten bzw. -teilen auf den Kunden über, es sei denn, der Kunde ist mit der Zahlung der Vergütung in Verzug. Der Kunde stellt sicher, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht entgegenstehen. Der Austausch kann durch gebrauchte, auf ihre Funktionsfähigkeit geprüfte Geräte bzw. Teile erfolgen.
    4. Die Leistungen der mps werden nach Arbeitsmethoden durchgeführt, wie sie von der mps für technisch notwendig erachtet werden. Der Kunde erklärt sich mit den von mps für erforderlich erachteten Maßnahmen einverstanden, andernfalls trägt der Kunde die Mehrkosten der mps.
    5. mps ist berechtigt – jedoch nicht verpflichtet –, Änderungen zur Verbesserung der Gerätefunktion bzw. der Zuverlässigkeit der Geräte vorzunehmen.
    6. Reinigungs- und Pflegearbeiten, die ohne technische Kenntnisse vom Kunden erbracht werden können, wie z. B. die Säuberung der äußeren Teile der Geräte, sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
    7. Die Wiederherstellung zerstörter oder die Korrektur fehlerhafter Daten und Software ist nicht Gegenstand der Leistungen.
    8. Die technischen Serviceleistungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Geräte, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Geräte ein.
      ​​​​​​​
  3. Leistungen gegen gesonderte Vergütung​​​​​​​
    1. Nachfolgende Leistungen erbringt mps infolge gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden gegen
      gesonderte Vergütung entsprechend ihren Möglichkeiten nach Zeit- und Materialaufwand zu den
      Preisen gemäß jeweils gültiger Preisliste der mps und unter Anwendung der vorliegenden
      Bedingungen:

      1. Änderungen und Erweiterungen an der Hardware oder Software, z. B. hinsichtlich
        bestimmter Leistungsmerkmale.
      2. Beratung bei Fragen zur eingesetzten Systemsoftware.
      3. Durchführung von Standortveränderungen einschließlich Transport der Geräte.
      4. Störungsanalyse und Beseitigung von Störungen und Schäden an den Geräten in angemessener
        Frist, die ihre Ursache nicht in der Funktionsweise der Geräte selbst haben. Hierzu
        zählen z. B. Störungen und Schäden, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen: höhere
        Gewalt, Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, technische Eingriffe seitens des
        Kunden oder Dritter, Änderungen an den Geräten, die nicht von der mps durchgeführt
        worden sind, Nichtbeachtung der Installationsbedingungen der mps bzw. des
        Geräteherstellers oder der allgemein üblichen Installations- und Betriebsrichtlinien von
        DV-Geräten, unsachgemäßer Transport, Verschmutzungen, die ihre Ursache außerhalb der
        Geräte haben, Verwendung von Betriebsmitteln und Verbrauchs-materialien, die nicht den
        Spezifikationen der mps bzw. des Geräteherstellers entsprechen und Störungen und Schäden
        angeschlossener Geräte, die nicht in den Hardware-Servicevertrag einbezogen sind.
      5. Behebung von Störungen, Beseitigung von Schäden einschließlich Feststellung der Ursachen
        an den Geräten, deren Ursache im Ausfall von Geräteteilen liegt, die bei einer
        Instandsetzung auf Wunsch des Kunden nicht überholt bzw. ausgetauscht wurden.
      6. Durchführung von Serviceleistungen bzw. Bereitschaftsdienst außerhalb der oben genannten
        üblichen Geschäftszeit der mps.
      7. Lieferung und/oder Einbau von Betriebsmitteln wie z. B. Papierwaren, Farbbänder,
        magnetische Datenträger, Schreib- und Druckwalzen, Druckketten, Druckbänder, Druckköpfe,
        Typenräder, bei Seitendruckern Entwicklerstation, Fixierstation, Übertragslader, Lampen,
        Ozonfilter, OPC-Trommeln und Tonern, Abdeckscheiben bei Scannern, Bildröhren,
        LCD-Beleuchtung, Maus und Zubehör (z. B. Schlüssel, Abdeckhauben, Beschriftungen,
        zusätzliche Kabel, Tastaturkappen) sowie Lieferung und/oder Einbau von Batterien und
        Akkus, ausgenommen solche, die in elektronischen Baugruppen fest integriert sind und
        ohne besondere Fachkenntnisse nicht ausgewechselt werden können.
      8. Elektrische Arbeiten außerhalb der DV-Geräte.
    2. Werden Geräte an die in den Servicevertrag einbezogenen Geräte angeschlossen, ohne in den Servicevertrag mit einbezogen zu werden, so ist mps im Falle von Störungen bereit, sich im Rahmen des Zumutbaren an der Suche nach der Störungsursache zu beteiligen. mps kann für diese Leistungen eine gesonderte Vergütung nach ihrer Preisliste bzw. § 315 BGB berechnen, es sei denn, die Störung ist durch ein von mps zu betreuendes Gerät verursacht.
  4. Leistungsbeschränkungen
    1. ​​​​​​​mps ist zur Beseitigung einer Störung nicht verpflichtet, wenn der Kunde Änderungen oder
      Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung der mps vornimmt oder Eingriffe in die Geräte von
      nicht durch mps autorisiertes Personal vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach,
      dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
    2. Vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von mps zu wartenden Geräte bzw.
      Änderungen des Aufstellungsortes dürfen nicht zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand,
      führen. 4.3 Mit Erreichen der vom Hersteller des Gerätes angegebenen techni-schen
      Verwendbarkeitsgrenze erlischt die Verpflichtung der mps zur Leistung bezüglich des betreffenden
      Gerätes. ​​​​​​​
  5. Vergütung, Zahlungsbedingungen​​​​​​​
    1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Im Fall
      der Leistungen gemäß Ziffer 3 gelten die im Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung gültigen
      Preise gemäß Preisliste der mps als vereinbart. Die Preise gelten ab dem Erfüllungsort.
    2. Die Vergütung für Leistungen gemäß § 22 Ziffer 2 wird in monat-lichen Beträgen berechnet und ist
      jeweils für ein Kalenderjahr im voraus zu leisten. Die Vergütung ist, gegebenenfalls anteilig,
      erstmals ab dem Monat der funktionsfähigen Installation der Hardwarekomponente ohne Abzug fällig
      und danach jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres innerhalb von sieben Tagen nach
      Rechnungsstellung.
    3. mps behält sich vor, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung
      der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und
      Arbeitsmittel-kosten) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % der verein-barten
      Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungs-verlangen, kann der Kunde, wenn er nicht
      Kaufmann ist, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor
      Inkrafttreten der Vergütungserhöhung kündigen.
    4. Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige
      länderspezifische Abgaben bei Auslandsleistungen hinzu.
    5. In den vorgenannten Vergütungen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebs- und Verbrauchsmittel
      und Zubehör nicht enthalten und werden gesondert berechnet entsprechend den jeweils geltenden
      Preislisten der mps.
  6. Vertragsdauer​​​​​​​
    1. Der Vertrag beginnt jeweils mit der funktionsfähigen Installation der Hardware-Komponente, für
      die Pflegeleistungen zu erbringen sind. Der Vertrag läuft sodann ab dem auf die Installation
      folgenden Jahresbeginns drei Jahre. Nach Ablauf dieser drei Jahre verlängert sich der Vertrag
      jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3
      Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich
      einzelner Hardware-Komponenten ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertrags-partner
      zumutbar ist und die Hardware-Komponenten funktionell trennbar sind.
    2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige
      Kündigungsgründe der mps sind insbesondere, – wenn sie infolge einer von ihr nicht zu
      vertretenden Nichtbelieferung von neuen Hardware-Komponenten durch einen Vorlieferanten nicht
      leistungsfähig ist, obwohl mps alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen
      Hardware-Komponenten zu beschaffen; – wenn der Kunde an der zu pflegenden Hardware Eingriffe
      durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen; – wenn der Kunde mit einem
      Monatsbeitrag oder einem nicht unerheblichen Teils eines Monatsbetrages länger als zwei Monate
      im Verzug ist.
    3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 23 Besondere Bedingungen für Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich​​​​​​​
    1. Die Durchführung von Dienstleistungen und Schulungen während der Vertragsdauer durch mps erfolgt
      ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
  2. Leistungsumfang​​​​​​​
    1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen
      mit mps und dem Kunden über die Durchführung von Schulungen (nachfolgend kurz „Schulungen“) und
      über die auf Stunden- oder Tagesbasis zu vergütende Beratung, Installation, Anpassung, oder
      Bedienung einer von mps erworbenen oder von mps zu erwerbenden Software (nachfolgend kurz
      „Beratung“) (Schulungen und Beratungen zusammen nachfolgendend kurz „Dienstleistungen“). Diese
      Bedingungen gelten auch für alle künftigen Dienstleistungen, auch wenn sie nicht noch einmal
      ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die mps nicht ausdrücklich
      anerkennt, sind für mps unverbindlich, auch wenn mps ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Der Umfang der Dienstleistung und deren Vergütung werden in dem jeweiligen
      Dienstleistungsangebot festgelegt. Soweit in dem Dienst-leistungsangebot nicht ausdrücklich
      etwas anderes aufgeführt wird, übernimmt mps keine Projekt- und/oder Erfolgsverantwortung. Diese
      trägt der Kunde. mps verpflichtet sich jedoch, die Dienstleistung nach den Grundsätzen der
      ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.
  3. Bindungsfrist /Fristsetzung
    1. mps ist an ihre Dienstleistungsangebote 14 Tage gebunden. Wenn es gesetzlich erforderlich ist,
      mps oder dem Kunden eine ange-messene Frist zu setzen, beträgt diese mindestens 2 Wochen.
      Innerhalb dieser Bindefrist ist mps jedoch berechtigt, die angebotenen Dienstlei-stungstermine
      auch anderweitig zu vergeben.
  4. Mitarbeiter​​​​​​​
    1. Die zur Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter werden von mps ausgesucht. Der
      Kunde hat nur dann einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten
      Mitarbeiter, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Benennung eines Projekt-leiters
      oder eines Ansprechpartners im Angebotstext erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
    2. Der Kunde hat gegenüber den von mps eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht. ​​​​​​​
  5. Mitwirkungspflichten​​​​​​​
    1. Soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, wird der Kunde mps alle ihm zur
      Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und mps in seiner Betriebssphäre
      alle zur Erbringung ihrer Dienstleistung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.
    2. Soweit die Dienstleistung in den Betriebsräumen des Kunden durch-geführt wird, stellt der Kunde
      mps kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt mps Zugang zu den
      erforderlichen EDV-Systemen.
    3. mps ist für die Erbringung ihrer Dienstleistung davon abhängig, dass der Kunde seine
      Mitwirkungspflichten erfüllt. Macht er dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder
      Mehraufwand, kann mps eine Änderung der Vergütung und –wenn ein solcher vereinbart worden ist -,
      des Zeitplans verlangen. ​​​​​​​
  6. Nutzungsrechte​​​​​​​
    1. Der Kunde erwirbt an den Dienstleistungsergebnissen, die mps im Rahmen der vereinbarten
      Dienstleistung erbracht und ihm übergeben haben, mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ein
      nicht ausschließ- liches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungs-recht
      für die kundeninterne Nutzung im Rahmen des vertraglich verei-nbarten Einsatz-zwecks. Im Übrigen
      verbleiben die Rechte bei der mps. ​​​​​​​
  7. Schulungen​​​​​​​
    1. Der Kunde wird die von ihm entsandten Teilnehmer an Schulungen anweisen, bei der Schulung keine
      mitgebrachten Datenträger zu ver-wenden, die am Veranstaltungsort geltenden
      Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und den Anweisungen des Schulungsleiters zu folgen. Die
      technischen Einrichtungen einschließlich der Software dürfen ausschließ- lich zu
      Schulungszwecken genutzt werden. ​​​​​​​
  8. Mehrwertsteuer / Zuschläge für Nacht- und Sonn- und Feiertags-arbeiten / Stundennachweis / Reisekosten /
    Zahlungsfrist

    1. Grundlage für die Vergütung der Dienstleistung ist das jeweilige mps Angebot. Soweit in dem
      Angebot nicht bereits auf die Mehrwertsteuer hingewiesen wird, ist der Vergütung im Angebot die
      gesetzliche Mehr-wertsteuer hinzuzurechnen.
    2. Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 50 %, wenn die Dienstleistung auf
      Wunsch des Kunden in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr erbracht werden soll; sie erhöhen sich
      um 100 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag
      erbracht wird.
    3. Wenn auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durch-führung der Dienstleistung
      verschoben werden muss, wird der Kunde die Reisekosten an mps erstatten, die mps entstanden
      sind, weil die Reise nicht mehr kostenfrei stornier- oder umbuchbar war.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter die in den Betriebsräumen des Kunden
      geleisteten Stunden/Tage am Ende eines Tages bzw. einer Woche durch seine Unterschrift
      schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung bildet die Grundlage für die
      Rechnungs-stellung der mps gegenüber dem Kunden.
    5. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet. Sofern
      Reisekostenpauschalen vereinbart wurden, bein-halten diese die Reisezeiten.
    6. Reisekosten und Spesen sind vom Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung an mps zu
      erstatten.
    7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Zahlungen frei unserer Zahlstelle Koblenz
      durch Überweisung 14 Tage nach Erbringung der Dienstleistung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu
      begleichen. ​​​​​​​
  9. Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung​​​​​​​
    1. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungs-fähigkeit des Kunden ist mps –
      unbeschadet der sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Dienstleistungen
      Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche
      aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Pflicht der mps zur Erbringung der
      Dienstleistung ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im
      Verzug befindende Kunde ist verpflichtet, mps alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und
      Auskunftskosten zu ersetzen.
    2. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
      Gegenforderung von mps unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. ​​​​​​​
  10. Betriebsstörungen
    1. Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche
      Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien mps für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
      Wirkung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Wird hierdurch die Erbringung der
      Dienstleistung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller
      weiteren Ansprüche berechtigt, hinsicht-lich der betroffenen Dienstleistung den Vertrag zu
      kündigen. ​​​​​​​
  11. Rücktritt /Kündigung/ Verschiebung bzw. Kündigung von Schulungsterminen​​​​​​​
    1. Der Kunde kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die
      Verzögerung der Dienstleistung von mps zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf
      Verlangen der mps innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
      Dienstleistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Dienstleistung besteht und/oder
      Schadensersatz verlangt.
    2. Ein Vertrag über eine Personalleistung (nicht jedoch für eine Schulung) kann jederzeit vom
      Kunden gekündigt werden. Allerdings ist zu beachten: Kündigt der Kunde ohne wichtigen Grund oder
      kündigt mps aus einem wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so behält mps den
      Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der in-folge der Vertragsaufhebung
      tatsächlich ersparten Aufwendungen. mps muss sich als Erspartes nur das anrechnen lassen, was an
      anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiter erworben wurde oder unterlassen
      wurde, zu erwerben.
    3. Wird eine Schulung ausschließlich für einen Kunden durchgeführt, und wird der vereinbarte
      Schulungstermin bis zu 21 Tagen vor Schuungsbeginn von dem Kunden abgesagt, dann muss der Kunde
      gegen Nachweis nur die bereits angefallenen Kosten für beispielsweise Raummiete oder Reisekosten
      bezahlen, sofern der Kunde mit mps innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem abgesagten Termin
      einen neuen Schulungstermin vereinbart. Geschieht dies nicht, hat mps das Recht, von dem
      Schulungsvertrag zurückzutreten und pauschal 20% der Schulungsvergütung als Schaden geltend zu
      machen. Wird der vereinbarte Schulungstermin bis zu 20 Tagen vor Schulungs-beginn oder später
      von dem Kunden abgesagt, dann hat mps das Recht, sofort vom Schulungsvertrag zurückzutreten und
      neben den angefallenen Kosten für Raummiete und Reisekosten etc. pauschal einen Schadens-ersatz
      von 50 % der Schulungsvergütung zu verlangen.
    4. Wird eine Schulung für mehrere Kunden durchgeführt, dann kann jeder Kunde bis zu 14 Tage vor
      Schulungsbeginn gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von € 50/Teilnehmertag vom
      Schulungsvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt innerhalb von 13 bis 8 Wochentagen vor
      Schulungsbeginn ist nur gegen Zahlung von 50 % der Vergütung möglich. Ein Rücktritt 7 Wochentage
      vor Schulungsbeginn ist nur gegen Zahlung der vollen Vergütung möglich. ​​​​​​​
  12. Haftungsbegrenzung
    1. Eine Haftung durch mps für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen,
      es sei denn, es handelt sich um Schäden, die mps unabhängig von einem fahrlässigen Verhalten zu
      vertreten hat, oder um Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens
      oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher
      Pflichten haftet mps bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den bei Vertragsabschluß
      vorhersehbaren Schaden. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet mps nur dann, wenn der Kunde
      sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus
      Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand
      reproduzierbar sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden
      Regelungen unberührt.